§ 69 AllgStrSchV 2020 (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020), Integriertes Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur - JUSLINE Österreich
§ 69 AllgStrSchV 2020 Integriertes Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Das integrierte Managementsystem gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat insbesondere Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherung und der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.Das integrierte Managementsystem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 hat insbesondere Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherung und der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das integrierte Managementsystem in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat
1.Ziffer einsauf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
a)Litera azu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
b)Litera bSicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie
2.Ziffer 2Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Entsorgungsanlagen zu erarbeiten.
(5)Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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