§ 59 AllgStrSchV 2020 Betriebsvorschriften

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb des Forschungsreaktors zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. 1.Ziffer einsBetriebsorganisation;
  2. 2.Ziffer 2organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb des Forschungsreaktors;
  3. 3.Ziffer 3Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb des Forschungsreaktors festgelegt sind, insbesondere betreffend Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung des Kernbrennstoffs und von radioaktiven Quellen, die für den Betrieb benötigt werden, sowie Zutritt;
  4. 4.Ziffer 4Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der zugehörigen Einrichtungen;
  5. 5.Ziffer 5Bedienungsanleitungen für die sicherheitsrelevanten Systeme;
  6. 6.Ziffer 6technische Spezifikationen einschließlich Sicherheitsgrenzwerte;
  7. 7.Ziffer 7Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
  8. 8.Ziffer 8Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß § 66 Abs. 2;Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 66, Absatz 2,;
  9. 9.Ziffer 9Vorkehrungen gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;Vorkehrungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
  10. 10.Ziffer 10Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
  11. 11.Ziffer 11Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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