Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Arbeitsplätze der Type B müssen die Anforderungen an und Festlegungen für Arbeitsplätze der Type C erfüllen und zusätzlich folgende Anforderungen:
1.Ziffer einssie müssen in eigenen, nur der betreffenden Tätigkeit dienenden Räumen eingerichtet sein;
2.Ziffer 2die Oberfläche der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren;
3.Ziffer 3die Fußböden und Wände, erforderlichenfalls auch die Decke, müssen mit einer abwaschbaren und flüssigkeitsundurchlässigen Schutzschicht versehen sein;
4.Ziffer 4der Übergang zwischen Fußboden und Wänden muss fugenlos ausgeführt sein.
(2)Absatz 2,Für Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, muss entweder ein geeigneter Isotopenabzugsschrank oder eine geeignete geschlossene Arbeitskammer vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 45 Abs. 1 verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type B befindet, verwendet werden.Die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type B befindet, verwendet werden.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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