Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Quellen zu führen, die die in Anlage 8 angeführten Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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