Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Meldepflichten
(1)Absatz eins,Für umschlossene radioaktive Quellen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die Herstellung, den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
(2)Absatz 2,Meldungen gemäß Abs. 1 haben zumindest folgende Informationen zu enthalten:Meldungen gemäß Absatz eins, haben zumindest folgende Informationen zu enthalten:
1.Ziffer einsName, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers;
2.Ziffer 2Geschäftszahl der Bewilligung;
3.Ziffer 3Angabe, ob es sich um eine hoch radioaktive umschlossene Quelle handelt;
4.Ziffer 4Standort der Quelle, falls nicht ident mit Adresse gemäß Z 1;Standort der Quelle, falls nicht ident mit Adresse gemäß Ziffer eins,;
5.Ziffer 5Verwendung der Quelle;
6.Ziffer 6ortsfeste oder mobile Nutzung;
7.Ziffer 7Identifizierungsnummer gemäß Zertifikat oder sonstige Kennung;
8.Ziffer 8Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
9.Ziffer 9physikalische und chemische Eigenschaften;
10.Ziffer 10Zeitpunkt des Bezuges;
11.Ziffer 11Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten;
12.Ziffer 12im Fall der Rückgabe, der Weitergabe, der Verbringung oder der Abgabe als radioaktiver Abfall: Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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