Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle sowie für Strahlenvorrichtungen, die solche Quellen enthalten,
1.Ziffer einsregelmäßig zu prüfen, ob die Quelle bzw. die Strahlenvorrichtung noch vorhanden und in augenscheinlich gutem Zustand ist,
2.Ziffer 2nach einem Ereignis, durch das die Quelle bzw. die Strahlenvorrichtung beschädigt worden sein könnte, deren Unversehrtheit zu überprüfen sowie
Über diese Kontrollen und Wartungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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