Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Umschlossene radioaktive Quellen sind, sofern ihre Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, in von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitabständen – bei Verdacht auf Undichtheit jedoch unverzüglich – auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.
(2)Absatz 2,Dichtheitsprüfungen dürfen durch fachkundige Personen vorgenommen werden, sofern es sich nicht um hoch radioaktive umschlossene Quellen handelt. Für hoch radioaktive umschlossene Quellen sind dafür akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber auch hier im Einzelfall zulassen, dass diese Prüfungen durch fachkundige Personen vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Über die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Undichte Quellen dürfen nicht mehr verwendet werden und sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sicher zu verwahren. Die Wiederverwendung ist erst dann zulässig, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Quelle dicht ist.
(5)Absatz 5,Für durch undichte Quellen verursachte Kontaminationen sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Für durch undichte Quellen verursachte Kontaminationen sind die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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