Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Radioaktive Quellen sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat mindestens zu enthalten:
1.Ziffer einsdas Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“;
2.Ziffer 2die Angabe des Radionuklids und der Aktivität samt Referenzzeitpunkt.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss, sofern möglich, an den Quellen und deren Behältnissen sowie an Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, muss, sofern möglich, an den Quellen und deren Behältnissen sowie an Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(3)Absatz 3,Während des Hantierens mit offenen radioaktiven Stoffen ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
(4)Absatz 4,Räume, Arbeitsplätze, Behältnisse und Einrichtungen gemäß § 32 Abs. 1, Behälter und sonstige Gefäße, in bzw. an denen sich radioaktive Quellen befinden, müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.Räume, Arbeitsplätze, Behältnisse und Einrichtungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins,, Behälter und sonstige Gefäße, in bzw. an denen sich radioaktive Quellen befinden, müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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