Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung hat für jedes in Verkehr gebrachte bauartzugelassene Gerät unverzüglich folgende Informationen im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden:
1.Ziffer einsName, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders des Gerätes;
2.Ziffer 2fortlaufende Nummer des Bauartscheines;
3.Ziffer 3Type sowie Seriennummer des Gerätes;
4.Ziffer 4gegebenenfalls Identifizierungsnummer oder sonstige Kennung der Quelle.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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