§ 14 AllgStrSchV 2020 (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020), Aktivitätskonzentrationen, bei deren Überschreitung eine Abschätzung der Exposition der Bevölkerung zu veranlassen ist - JUSLINE Österreich
§ 14 AllgStrSchV 2020 Aktivitätskonzentrationen, bei deren Überschreitung eine Abschätzung der Exposition der Bevölkerung zu veranlassen ist
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die in § 25 Abs. 2 StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Ableitungswerte der Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3.Für die in Paragraph 25, Absatz 2, StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Ableitungswerte der Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3.
(2)Absatz 2,Für die in § 26 Abs. 2 StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Freigrenzen der Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2.Für die in Paragraph 26, Absatz 2, StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Freigrenzen der Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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