Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Absatz 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.
(2)Absatz 2,Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Absatz 2, gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
1.Ziffer einsfür die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
2.Ziffer 2für die Haut 50 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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