Die Dosisabschätzung und die Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ist gemäß den in Anlage 4 festgelegten Verfahren durchzuführen. Die Dosisabschätzung und die Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 ist gemäß den in Anlage 4 festgelegten Verfahren durchzuführen.
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