§ 22 AllgStrSchV 2020 Antragsunterlagen

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Einem Antrag auf Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen: Einem Antrag auf Zulassung einer Bauart gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:

  1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Verwendung des Gerätes;
  2. 2.Ziffer 2detaillierte Beschreibung des Gerätes, einschließlich Planzeichnungen und strahlenschutzrelevanter Sicherheitseinrichtungen;
  3. 3.Ziffer 3Funktionsweise;
  4. 4.Ziffer 4technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
  5. 5.Ziffer 5Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 21;Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21,;
  6. 6.Ziffer 6Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 33 Abs. 3 Z 5 StrSchG 2020;Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5, StrSchG 2020;
  7. 7.Ziffer 7erforderlichenfalls Vorkehrungen zur Sicherstellung sowie Maßnahmen zur Kontrolle, dass jedes einzelne Gerät den Merkmalen der Bauart entspricht;
  8. 8.Ziffer 8alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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