§ 17 AllgStrSchV 2020

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß § 24 StrSchG 2020, dass keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist, hat das Unternehmen mindestens alle zehn Jahre eine neuerliche Dosisabschätzung gemäß § 24 StrSchG 2020 zu veranlassen, ansonsten mindestens alle fünf Jahre.Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 24, StrSchG 2020, dass keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist, hat das Unternehmen mindestens alle zehn Jahre eine neuerliche Dosisabschätzung gemäß Paragraph 24, StrSchG 2020 zu veranlassen, ansonsten mindestens alle fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hat das Unternehmen unverzüglich neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen. Als strahlenschutzrelevante Änderungen gelten insbesondere:Bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hat das Unternehmen unverzüglich neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen. Als strahlenschutzrelevante Änderungen gelten insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen der Tätigkeit, die
      1. a)Litera adie Exposition von Arbeitskräften oder der Bevölkerung oder
      2. b)Litera bdie Menge oder Aktivitätskonzentration von Ableitungen oder Rückständen
             erhöhen können;
    1. 2.Ziffer 2Einsatz von Materialien mit möglicherweise höheren Aktivitätskonzentrationen;
    2. 3.Ziffer 3Änderungen bei der Beseitigung, die die Exposition der Bevölkerung erhöhen können.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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