§ 10 AllgStrSchV 2020 Antragsunterlagen

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit – ausgenommen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien – sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
    1. 1.Ziffer einsgenaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit;
    2. 2.Ziffer 2technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der der Aufstellungsort der Strahlenquelle und die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Angaben zu radioaktiven Abfällen hinsichtlich
      1. a)Litera aArt und durchschnittliche Menge pro Jahr,
      2. b)Litera bder enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
      3. c)Litera cder vorgesehenen Beseitigung,
      4. d)Litera deiner allfälligen temporären Lagerung;
    7. 7.Ziffer 7Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
    8. 8.Ziffer 8erwartete berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb, sofern für die betreffende Tätigkeit nicht schon ausreichende Erfahrungswerte dafür vorliegen;
    9. 9.Ziffer 9alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
  2. (2)Absatz 2,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1 sowieSicherheitsanalyse gemäß Paragraph 78, Absatz eins, sowie
    2. 2.Ziffer 2Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.Notfallplan gemäß Paragraph 78, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsbericht gemäß § 61 Abs. 1,Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 61, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2anlageninterner Notfallplan gemäß § 61 Abs. 3,anlageninterner Notfallplan gemäß Paragraph 61, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3Stilllegungskonzept gemäß § 65 Abs. 1 sowieStilllegungskonzept gemäß Paragraph 65, Absatz eins, sowie
    4. 4.Ziffer 4alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 49 StrSchG 2020.alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 49, StrSchG 2020.
  4. (4)Absatz 4,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsbericht gemäß § 70 Abs. 1,Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 70, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2anlageninterner Notfallplan gemäß § 70 Abs. 3,anlageninterner Notfallplan gemäß Paragraph 70, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3Stilllegungskonzept gemäß § 73 Abs. 1 sowieStilllegungskonzept gemäß Paragraph 73, Absatz eins, sowie
    4. 4.Ziffer 4alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 53 StrSchG 2020.alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 53, StrSchG 2020.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Abs. 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 einzufordern:Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Absatz 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, einzufordern:
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1;Sicherheitsanalyse gemäß Paragraph 78, Absatz eins,;
    2. 2.Ziffer 2Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.Notfallplan gemäß Paragraph 78, Absatz 3,
  6. (6)Absatz 6,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß § 55 StrSchG 2020 nachkommen zu können.Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 55, StrSchG 2020 nachkommen zu können.
  7. (7)Absatz 7,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
    2. 2.Ziffer 2genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zu den betreffenden Arbeitsprozessen, erforderlichenfalls unter Anschluss von schematischen Darstellungen;
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
    4. 4.Ziffer 4abgeschätzte berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls Angaben zu Rückständen hinsichtlich
      1. a)Litera aArt und durchschnittliche Menge pro Jahr,
      2. b)Litera bder enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
      3. c)Litera cder vorgesehenen Beseitigung,
      4. d)Litera deiner allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
    7. 7.Ziffer 7Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
    8. 8.Ziffer 8alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
    Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß § 13 Abs. 1 von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichtes beizulegen.Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichtes beizulegen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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