§ 1 AllgStrSchV 2020 Übergeordnete Bestimmungen

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Ziel, Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung in Verbindung mit dem StrSchG 2020 ist
    1. 1.Ziffer einsder Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
    2. 2.Ziffer 2die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
    3. 3.Ziffer 3die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen

    unterunter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.

  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für geplante Expositionssituationen mit Ausnahme von Expositionen durch Radon sowie jener Belange, die durch die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV), BGBl. II Nr. 375/2017, geregelt werden.Diese Verordnung gilt für geplante Expositionssituationen mit Ausnahme von Expositionen durch Radon sowie jener Belange, die durch die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,, geregelt werden.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung legt ferner den Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten fest.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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