Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Von der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 sind ausgenommen:Von der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 sind ausgenommen:
1.Ziffer einsTätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
2.Ziffer 2der Betrieb von elektrischen Geräten, der gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;der Betrieb von elektrischen Geräten, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
3.Ziffer 3die Beförderung von radioaktiven Materialien, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.die Beförderung von radioaktiven Materialien, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 ausgenommen, wenn eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 gegeben ist und die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 nicht übersteigt.Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 ausgenommen, wenn eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gegeben ist und die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 nicht übersteigt.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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