§ 7 AllgStrSchV 2020 Tätigkeiten

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
  1. (1)Absatz eins,Von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 sind ausgenommen:Von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 sind ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsTätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, deren
      1. a)Litera aAktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 oder
      2. b)Litera bderen Aktivitätskonzentration die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 3 bzw. 4
      nicht überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Z 1 lit. a bzw. b kleiner oder gleich eins ist;Tätigkeiten mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Ziffer eins, Litera a, bzw. b kleiner oder gleich eins ist;
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung von gemäß § 33 StrSchG 2020 bauartzugelassenen Geräten;die Verwendung von gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 bauartzugelassenen Geräten;
    4. 4.Ziffer 4der Betrieb von elektrischen Geräten jeder Art, sofern
      1. a)Litera aes sich um für die Darstellung von Bildern bestimmte Kathodenstrahlröhren oder mit einer Potenzialdifferenz von nicht mehr als 30 Kilovolt betriebene sonstige elektrische Geräte, die nicht der Erzeugung ionisierender Strahlung dienen, bei deren Betrieb eine solche aber parasitär auftritt, handelt;
      2. b)Litera bdie Dosisleistung des Gerätes unter normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Gerätes ein Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet;
    5. 5.Ziffer 5die Beförderung von radioaktiven Materialien gemäß dem Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998.die Beförderung von radioaktiven Materialien gemäß dem Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,.
  2. (2)Absatz 2,Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen, wenn die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ergeben, dassTätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen, wenn die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 ergeben, dass
    1. 1.Ziffer einskeine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist und
    2. 2.Ziffer 2die Aktivitätskonzentration von Ableitungen die Werte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3 nicht übersteigt und
    3. 3.Ziffer 3die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Werte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 nicht übersteigt.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nicht fürDie Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten nicht für
    1. 1.Ziffer einsdie absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Menschen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Untersuchung, Behandlung oder Forschung sowie
    2. 2.Ziffer 2den absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln und Verbraucherprodukten sowie das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und Verbraucherprodukten, denen absichtlich radioaktive Stoffe zugefügt wurden.
  4. (4)Absatz 4,Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 gelten nicht, wenn die ermächtigte Überwachungsstelle keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen treffen kann.Die Ausnahmen gemäß Absatz 2, gelten nicht, wenn die ermächtigte Überwachungsstelle keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen treffen kann.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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