§ 15 AllgStrSchV 2020 Meldebestimmungen

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln: Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsName, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
  2. 2.Ziffer 2beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle;
  3. 3.Ziffer 3Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
  4. 4.Ziffer 4genaue Beschreibung der betreffenden Tätigkeit;
  5. 5.Ziffer 5Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020;Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der Rückstände:
    1. a)Litera aArt, enthaltene Radionuklide und durchschnittliche Menge pro Jahr,
    2. b)Litera bvorgesehene Beseitigung,
    3. c)Litera cAngaben zu einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
  7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls Angaben über stattgefundene strahlenschutzrelevante Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 2.gegebenenfalls Angaben über stattgefundene strahlenschutzrelevante Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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