Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln: Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln:
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