§ 21 AllgStrSchV 2020 Bauartzugelassene Geräte

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte

Voraussetzung für die Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 ist die Einhaltung folgender Dosisleistungs- und Aktivitätswerte: Voraussetzung für die Zulassung einer Bauart gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 ist die Einhaltung folgender Dosisleistungs- und Aktivitätswerte:

  1. 1.Ziffer einsdrei Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Gerätes für die Dosisleistung;
  2. 2.Ziffer 2das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 für die Aktivität, wobei im Fall von mehreren Radionukliden die Summenformel gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist.das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 für die Aktivität, wobei im Fall von mehreren Radionukliden die Summenformel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden ist.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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