Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Bauartschein gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG 2020 hat Folgendes zu enthalten:Ein Bauartschein gemäß Paragraph 35, Absatz eins, StrSchG 2020 hat Folgendes zu enthalten:
1.Ziffer einsName, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Inhaberin/des Inhabers der Bauartzulassung;
2.Ziffer 2Geschäftszahl und Datum der Zulassung der Bauart;
3.Ziffer 3Type sowie Seriennummer des Gerätes;
4.Ziffer 4gegebenenfalls Angabe der Radionuklide und deren Aktivität;
5.Ziffer 5die zugelassene Verwendung;
6.Ziffer 6Bedingungen und Auflagen für die Verwendung und gegebenenfalls für die Beseitigung von radioaktiven Quellen;
7.Ziffer 7einen Hinweis, dass gemäß § 35 Abs. 3 StrSchG 2020 bei der Verwendung die im Bauartschein vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten sind;einen Hinweis, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 3, StrSchG 2020 bei der Verwendung die im Bauartschein vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten sind;
8.Ziffer 8einen Hinweis auf die Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders gemäß § 25.einen Hinweis auf die Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders gemäß Paragraph 25,
(2)Absatz 2,Jeder Bauartschein ist mit einer fortlaufenden Nummer sowie dem jeweiligen Ausstellungsdatum zu versehen.
(3)Absatz 3,Sofern mehrere gleichartige bauartzugelassene Geräte in einer Anlage verwendet werden, kann ein Bauartschein für alle Geräte dieser Anlage ausgestellt werden.
(4)Absatz 4,Wird ein Gerät in Verkehr gebracht, dessen Verwendung gemäß § 157 Abs. 5 StrSchG 2020 auf Grundlage des Bauartscheines nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig ist, ist darauf im Bauartschein hinzuweisen.Wird ein Gerät in Verkehr gebracht, dessen Verwendung gemäß Paragraph 157, Absatz 5, StrSchG 2020 auf Grundlage des Bauartscheines nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig ist, ist darauf im Bauartschein hinzuweisen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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