§ 33 AllgStrSchV 2020 Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist.
  2. (2)Absatz 2,Im Wege des Zentralen Quellenregisters sind zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zu den Quellen:
      1. a)Litera aRadionuklide,
      2. b)Litera bHöchstaktivität jeder einzelnen Quelle,
      3. c)Litera cAnzahl der Quellen;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Empfängerin/zum Empfänger:
      1. a)Litera aName und Adresse,
      2. b)Litera bAnsprechperson,
      3. c)Litera cGeschäftszahl der Bewilligung bzw. Zulassung, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zur Besitzerin/zum Besitzer im Drittstaat:
      1. a)Litera aName und Adresse,
      2. b)Litera bAnsprechperson;
    4. 4.Ziffer 4Bestätigung der Empfängerin/des Empfängers über die Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung aller nationalen Vorschriften.
  3. (3)Absatz 3,Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofernDie Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Quellen dieselben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2die Quellen ähnliche Aktivitätswerte haben und
    3. 3.Ziffer 3dieselben Personen daran beteiligt und dieselben zuständigen Behörden damit befasst sind.

Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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