Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Radioaktive Quellen sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich dafür bestimmten Behältnissen und/oder Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, zu lagern.
(2)Absatz 2,Die Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse und Einrichtungen gemäß Abs. 1 und sonstige Gegebenheiten, wie Aufenthaltszeiten und Abstände, sind so aufeinander abzustimmen, dass die durch die Lagerung verursachte effektive Dosis im Kalenderjahr fürDie Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse und Einrichtungen gemäß Absatz eins und sonstige Gegebenheiten, wie Aufenthaltszeiten und Abstände, sind so aufeinander abzustimmen, dass die durch die Lagerung verursachte effektive Dosis im Kalenderjahr für
1.Ziffer einsEinzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert und
2.Ziffer 2strahlenexponierte Arbeitskräfte ein Millisievert
nicht überschreitet.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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