Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Eine radioaktive Quelle gilt als gefährliche radioaktive Quelle oder, im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle, als hoch radioaktive umschlossene Quelle, wenn sie ein Radionuklid enthält, dessen Aktivität gleich dem in Anlage 5 angegebenen Wert oder höher ist.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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