Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, sind die in Anlage 7 Abschnitt A angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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