Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Umschlossene radioaktive Quellen dürfen erst unmittelbar vor der Verwendung aus ihren Behältern entnommen werden und sind nach der Verwendung unverzüglich wieder in diese zu geben.
(2)Absatz 2,Außer in begründeten Fällen sind bei der Handhabung Greif- und Distanzwerkzeuge ausreichender Länge zu verwenden.
(3)Absatz 3,Für die Handhabung gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für die Handhabung gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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