Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen
1.Ziffer einsausreichend belüftet werden können,
2.Ziffer 2Wände, Fußböden, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsflächen mit glatten, leicht zu reinigenden Oberflächen haben sowie
3.Ziffer 3Arbeitsflächen haben, die Flüssigkeiten nicht absorbieren.
(2)Absatz 2,Für Arbeitsplätze der Type C müssen vorhanden sein:
1.Ziffer einsWaschgelegenheiten mit Hygienearmaturen und erforderlichenfalls Duschanlagen;
2.Ziffer 2erforderlichenfalls ein Laboratoriumsbecken mit Hygienearmaturen zur Dekontaminierung von Gegenständen;
3.Ziffer 3erforderlichenfalls entsprechende Abschirmungen zum Schutz von Personen.
(3)Absatz 3,An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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