Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Beim Betrieb mit Röntgenstrahlung muss in dem durch die Strahlenbegrenzungseinrichtungen abgeschirmten Teil die primäre Röntgenstrahlung so weit geschwächt sein, dass die Dosisleistung im abgeschirmten Bereich zwei Prozent der Dosisleistung in der Achse des Nutzstrahlenbündels nicht überschreitet, wobei auf den normalen Bestrahlungsabstand bei gleichem Abstand vom Divergenzpunkt des Nutzstrahlenbündels Bezug zu nehmen ist.
(2)Absatz 2,Teilchenbeschleuniger müssen mit einer Bedienungsvorrichtung ausgestattet sein,
1.Ziffer einsdie sich räumlich getrennt vom Beschleuniger aufstellen lässt,
2.Ziffer 2mit der die Bestrahlungsdauer eingestellt werden kann,
3.Ziffer 3an der die eingestellte Bestrahlungsdauer während der Bestrahlung angezeigt bleibt und
4.Ziffer 4die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer die Strahlung selbsttätig abschaltet.
(3)Absatz 3,Besitzt ein Teilchenbeschleuniger mehrere Bedienungsvorrichtungen, müssen diese wechselseitig so verriegelt sein, dass das Einschalten jeweils nur von einer Vorrichtung aus möglich ist.
(4)Absatz 4,Der Strahlbetrieb muss jederzeit manuell durch Notausschalter oder sonstige Vorrichtungen sowie unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise bei Öffnen der Türen des Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig unterbrochen werden können. Das Fortsetzen des Strahlbetriebes darf nur von der Bedienungsvorrichtung aus und erst nach dem Wegfall der Abschaltursache möglich sein.
(5)Absatz 5,An der Bedienungsvorrichtung muss angezeigt werden, ob der Teilchenbeschleuniger eingeschaltet ist und ob Strahlung abgegeben wird. Es müssen entsprechende Anschlüsse vorhanden sein, die auch an anderen Stellen solche Anzeigen ermöglichen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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