Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Arbeitsplätze der Type A müssen die Anforderungen an und Festlegungen für Arbeitsplätze der Type B erfüllen und zusätzlich folgende Anforderungen:
1.Ziffer einsdie Oberfläche der Wände darf Flüssigkeiten nicht absorbieren;
2.Ziffer 2die Räume dürfen nur über Umkleideräume mit Duschen zugänglich sein;
3.Ziffer 3die Räume müssen über eine Lüftungsanlage verfügen, die dauernd einen ausreichenden Unterdruck erzeugen kann;
4.Ziffer 4der Unterdruck muss auch bei Ausfall der normalen Stromversorgung sichergestellt sein.
(2)Absatz 2,In Räumen mit Arbeitsplätzen der Type A ist die Luft in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis mit einem geeigneten Messsystem auf Kontamination zu prüfen. Über die Ergebnisse der Messungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 45 Abs. 1 verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type A befindet, verwendet werden.Die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type A befindet, verwendet werden.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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