Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Aufzeichnungspflichten
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:
1.Ziffer einsRadionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
2.Ziffer 2physikalische und chemische Eigenschaften;
3.Ziffer 3Zeitpunkt des Bezuges;
4.Ziffer 4Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:
1.Ziffer einsRadionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
2.Ziffer 2physikalische und chemische Eigenschaften;
3.Ziffer 3Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;
4.Ziffer 4Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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