§ 43 AllgStrSchV 2020 Offene radioaktive Stoffe

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Aufzeichnungspflichten
  1. (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:
    1. 1.Ziffer einsRadionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
    2. 2.Ziffer 2physikalische und chemische Eigenschaften;
    3. 3.Ziffer 3Zeitpunkt des Bezuges;
    4. 4.Ziffer 4Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:
    1. 1.Ziffer einsRadionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
    2. 2.Ziffer 2physikalische und chemische Eigenschaften;
    3. 3.Ziffer 3Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;
    4. 4.Ziffer 4Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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