Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 108 betrieben werden, sofernNicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 108, betrieben werden, sofern
1.Ziffer einssie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 sind,sie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, sind,
2.Ziffer 2nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass Bereiche, in denen die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde überschreiten kann, nicht zugänglich sind, oder
3.Ziffer 3dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht.
(2)Absatz 2,Für jede Röntgeneinrichtung müssen neben den zugehörigen Begleitpapieren in deutscher Sprache vorliegen:
1.Ziffer einsein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
2.Ziffer 2Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
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