§ 19 AllgStrSchV 2020 Verbraucherprodukte

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Antragsunterlagen

Einem Antrag auf Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:

  1. 1.Ziffer einsdie bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes;
  2. 2.Ziffer 2die technischen Eigenschaften des Produktes;
  3. 3.Ziffer 3bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten:
    1. a)Litera aenthaltene Radionuklide und deren Aktivität;
    2. b)Litera bAngaben zu deren Einbettung;
  4. 4.Ziffer 4Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produktes relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistung in einer Entfernung von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche;
  5. 5.Ziffer 5Dosen, denen Personen ausgesetzt sind, die das Produkt regelmäßig verwenden;
  6. 6.Ziffer 6Angaben zur Kennzeichnung und zur bestimmungsgemäßen Verwendung;
  7. 7.Ziffer 7alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen;
  8. 8.Ziffer 8allfällige Zulassungen in anderen Mitgliedstaaten.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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