Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller für die Abschätzungen und Ermittlungen erforderlichen Informationen dem Unternehmen einen schriftlichen Bericht zu übermitteln, der Folgendes enthält:
1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020;die Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020;
2.Ziffer 2einen Hinweis auf eine allfällige Bewilligungs- oder Meldepflicht des Unternehmens gemäß § 15 Abs. 1 bzw. 2 StrSchG 2020;einen Hinweis auf eine allfällige Bewilligungs- oder Meldepflicht des Unternehmens gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bzw. 2 StrSchG 2020;
3.Ziffer 3gegebenenfalls eine Begründung, weshalb keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen getroffenen werden können;gegebenenfalls eine Begründung, weshalb keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen getroffenen werden können;
(2)Absatz 2,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat spätestens zum Ende jenes Quartals, in dem der schriftliche Bericht gemäß Abs. 1 an das Unternehmen übermittelt worden ist, der zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Informationen zu übermitteln:Die ermächtigte Überwachungsstelle hat spätestens zum Ende jenes Quartals, in dem der schriftliche Bericht gemäß Absatz eins, an das Unternehmen übermittelt worden ist, der zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Informationen zu übermitteln:
1.Ziffer einsName, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
2.Ziffer 2Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
3.Ziffer 3allfällige Bewilligungs- oder Meldepflichten.
(3)Absatz 3,Für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß § 17 gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß Paragraph 17, gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 AllgStrSchV 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 AllgStrSchV 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 AllgStrSchV 2020