Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer einsReaktorbetriebsleitung: alle weisungsbefugten Vorgesetzten der Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure.
2.Ziffer 2Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur: eine Person, die berechtigt ist, einen Forschungsreaktor zu bedienen und zu überwachen.
3.Ziffer 3Rückstände: radioaktive Materialien, die bei Tätigkeiten in Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 oder bei Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 anfallen und nicht im Rahmen von Tätigkeiten weiterverwendet oder mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden.Rückstände: radioaktive Materialien, die bei Tätigkeiten in Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, oder bei Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 anfallen und nicht im Rahmen von Tätigkeiten weiterverwendet oder mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden.
4.Ziffer 4Strahlenvorrichtung: ein Gerät mit Abschirmung, das eine oder mehrere umschlossene radioaktive Quellen enthält und das durch Öffnen der Abschirmung oder Ausfahren der Quellen die Anwendung der ionisierenden Strahlung dieser Quellen ermöglicht.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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