Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Sicherheitsanalyse, Notfallplan, Notfallübungen
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsanalyse gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 Z 1 hat die in Anlage 17 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.Die Sicherheitsanalyse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, hat die in Anlage 17 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Sicherheitsanalyse in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Notfallplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Z 2 hat die in Anlage 11 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.Der Notfallplan gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, hat die in Anlage 11 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus vergangenen radiologischen Notfällen und den Notfallübungen gemäß Abs. 5 zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus vergangenen radiologischen Notfällen und den Notfallübungen gemäß Absatz 5, zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(5)Absatz 5,In angemessenen Zeitabständen sind Notfallübungen zur Überprüfung der Notfallpläne durchzuführen. Über den Verlauf dieser Übungen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere allfällig festgestellte Mängel der Notfallpläne hervorgehen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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