Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat dem radiologischen Risiko der betreffenden Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Folgendes zu umfassen haben:
1.Ziffer einsdie genaue Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeiten;
2.Ziffer 2zu verwendende Strahlenschutzmittel und ihre Handhabung;
3.Ziffer 3die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen;
4.Ziffer 4allfällige vor, während und nach den Arbeiten durchzuführende Überprüfungen.
(2)Absatz 2,Die Arbeitsanweisungen gemäß Abs. 1 sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.Die Arbeitsanweisungen gemäß Absatz eins, sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat sich davon zu überzeugen, dass die betroffenen Personen die Anweisungen verstanden haben.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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