Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Eine Kontrolluntersuchung gemäß § 69 Abs. 2 StrSchG 2020 hat zu umfassen: Eine Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, StrSchG 2020 hat zu umfassen:
1.Ziffer einsZwischenanamnese auf Grundlage der ausgeübten Tätigkeit oder Arbeit;
2.Ziffer 2Beurteilung der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis;
3.Ziffer 3allgemeine klinische Untersuchung;
4.Ziffer 4komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.
Wenn die Ergebnisse der Untersuchung oder Art und Ausmaß der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis es erfordern, sind die zur Beurteilung der weiteren Eignung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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