§ 92 AllgStrSchV 2020 Ärztliches Zeugnis

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf Grundlage der Ergebnisse einer Eignungs- oder Kontrolluntersuchung ist eine Beurteilung vorzunehmen, ob die untersuchte Person für die beabsichtigte bzw. ausgeübte Tätigkeit oder Arbeit geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet ist. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Im Fall einer bedingten Eignung ist in dem ärztlichen Zeugnis anzuführen,
    1. 1.Ziffer einsfür welche der beabsichtigten bzw. ausgeübten Tätigkeiten oder Arbeiten keine Eignung vorliegt oder,
    2. 2.Ziffer 2bei einer zeitlich bedingten Eignung, wann die erste bzw. nächste Kontrolluntersuchung zu erfolgen hat.
  3. (3)Absatz 3,Auf Grundlage der Ergebnisse einer Sofortuntersuchung ist zu beurteilen, ob gesundheitliche Auswirkungen der Exposition auf die untersuchte Person vorliegen. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten. Weiters sind in dem ärztlichen Zeugnis allfällig erforderliche Nachuntersuchungen gemäß § 69 Abs. 4 StrSchG 2020 anzuführen.Auf Grundlage der Ergebnisse einer Sofortuntersuchung ist zu beurteilen, ob gesundheitliche Auswirkungen der Exposition auf die untersuchte Person vorliegen. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten. Weiters sind in dem ärztlichen Zeugnis allfällig erforderliche Nachuntersuchungen gemäß Paragraph 69, Absatz 4, StrSchG 2020 anzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Das ärztliche Zeugnis ist unverzüglich an die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und B sind unverzüglich an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 92 AllgStrSchV 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 92 AllgStrSchV 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 92 AllgStrSchV 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 92 AllgStrSchV 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 92 AllgStrSchV 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AllgStrSchV 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 91 AllgStrSchV 2020
§ 93 AllgStrSchV 2020