§ 84 AllgStrSchV 2020 Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

Unbeschadet der Regelungen des § 117 Abs. 3 hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen: Unbeschadet der Regelungen des Paragraph 117, Absatz 3, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen:

  1. 1.Ziffer einsFestlegung, Umsetzung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen;
  2. 2.Ziffer 2Beaufsichtigung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Z 1;Beaufsichtigung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Ziffer eins,;
  3. 3.Ziffer 3Unterweisung von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Arbeitskräften, die mit Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten, gemäß § 85;Unterweisung von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Arbeitskräften, die mit Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten, gemäß Paragraph 85,;
  4. 4.Ziffer 4Erstellung von Arbeitsanweisungen gemäß § 86;Erstellung von Arbeitsanweisungen gemäß Paragraph 86,;
  5. 5.Ziffer 5fortlaufende Überwachung der Arbeitsbedingungen in Kontroll- und Überwachungsbereichen;
  6. 6.Ziffer 6regelmäßige Überprüfung der Strahlenschutzmittel gemäß § 87 und der Strahlenmessgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit.regelmäßige Überprüfung der Strahlenschutzmittel gemäß Paragraph 87 und der Strahlenmessgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 AllgStrSchV 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 AllgStrSchV 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 84 AllgStrSchV 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 AllgStrSchV 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 AllgStrSchV 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AllgStrSchV 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 83 AllgStrSchV 2020
§ 85 AllgStrSchV 2020