1.Ziffer einssich bei externen Arbeitskräften der Kategorie A davon zu überzeugen, dass die betreffende Arbeitskraft für die ihr übertragene Arbeit als gesundheitlich geeignet befunden wurde;
2.Ziffer 2zu überprüfen, ob die Einstufung der externen Arbeitskraft in Bezug auf die Dosis, die sie bei den ihr übertragenen Arbeiten voraussichtlich aufnehmen kann, angemessen ist;
3.Ziffer 3hinsichtlich des Betretens von Kontrollbereichen sicherzustellen, dass die externe Arbeitskraft neben einer allgemeinen Unterweisung im Strahlenschutz eine spezielle Unterweisung hinsichtlich der Strahlenschutzmaßnahmen und Notfallpläne betreffend den Arbeitsplatz und die ausgeübten Arbeiten erhalten hat;
4.Ziffer 4hinsichtlich des Betretens von Überwachungsbereichen sicherzustellen, dass die externe Arbeitskraft erforderlichenfalls Arbeitsanweisungen erhalten hat, die den mit den jeweiligen Strahlenquellen und Arbeiten verbundenen radiologischen Risiken entsprechen;
5.Ziffer 5sicherzustellen, dass die externe Arbeitskraft über die erforderlichen Strahlenschutzmittel verfügt;
6.Ziffer 6sicherzustellen, dass die Exposition der externen Arbeitskraft individuell überwacht wird;
7.Ziffer 7sicherzustellen, dass nach jedem Einsatz für jede externe Arbeitskraft die individuellen Dosiswerte erfasst werden.
(2)Absatz 2,Verfügt die externe Arbeitskraft über einen Strahlenschutzpass, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die gemäß Abs. 1 Z 7 erfassten Dosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen, ansonsten unverzüglich der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber schriftlich mitzuteilen.Verfügt die externe Arbeitskraft über einen Strahlenschutzpass, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die gemäß Absatz eins, Ziffer 7, erfassten Dosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen, ansonsten unverzüglich der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Über vertragliche Vereinbarungen gemäß § 79 StrSchG 2020 haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber für einen ausreichenden Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte zu sorgen, insbesondere, indem sieÜber vertragliche Vereinbarungen gemäß Paragraph 79, StrSchG 2020 haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber für einen ausreichenden Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte zu sorgen, insbesondere, indem sie
1.Ziffer einssicherstellen, dass alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden;
2.Ziffer 2dafür sorgen, dass eine Unterweisung hinsichtlich der mit der Arbeit verbundenen Strahlenrisiken, der allgemeinen Strahlenschutzmaßnahmen und der Bedeutung, die der Beachtung der Strahlenschutzvorschriften zukommt, erteilt wird;
3.Ziffer 3dafür sorgen, dass eine Dosisermittlung gemäß § 98 und erforderlichenfalls § 99 sowie erforderlichenfalls ärztliche Untersuchungen gemäß den §§ 89 bis 91 durchgeführt werden.dafür sorgen, dass eine Dosisermittlung gemäß Paragraph 98 und erforderlichenfalls Paragraph 99, sowie erforderlichenfalls ärztliche Untersuchungen gemäß den Paragraphen 89 bis 91 durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat anhand der gemäß Abs. 1 Z 7 erfassten Dosiswerte unverzüglich die Dosis für jeden Kalendermonat zu ermitteln. Weicht die so ermittelte Dosis signifikant von jener gemäß § 98 ermittelten ab, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unter Mitwirkungspflicht der/des betroffenen Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhabers die Ursache zu klären und der zuständigen Behörde den Sachverhalt in einem schriftlichen Bericht, dessen Richtigkeit von der betroffenen Arbeitskraft zu bestätigen ist, darzulegen. Die zuständige Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß § 103 Abs. 2 vorzugehen.Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat anhand der gemäß Absatz eins, Ziffer 7, erfassten Dosiswerte unverzüglich die Dosis für jeden Kalendermonat zu ermitteln. Weicht die so ermittelte Dosis signifikant von jener gemäß Paragraph 98, ermittelten ab, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unter Mitwirkungspflicht der/des betroffenen Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhabers die Ursache zu klären und der zuständigen Behörde den Sachverhalt in einem schriftlichen Bericht, dessen Richtigkeit von der betroffenen Arbeitskraft zu bestätigen ist, darzulegen. Die zuständige Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, vorzugehen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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