Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Radioaktive Materialien, die
1.Ziffer einskünstliche Radionuklide oder
2.Ziffer 2natürlich vorkommende Radionuklide, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden,
enthalten, dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von zehn Mikrosievert nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt B genannten FestlegungenDie Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt B genannten Festlegungen
1.Ziffer einsbei der uneingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 und 5,
2.Ziffer 2bei der eingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 6
nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Natürlich vorkommende radioaktive Materialien aus Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 bzw. aus Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.Natürlich vorkommende radioaktive Materialien aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.
(4)Absatz 4,Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 3 wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt C genannten FestlegungenDie Dosisbeschränkung gemäß Absatz 3, wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt C genannten Festlegungen
1.Ziffer einsbei der uneingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2,
2.Ziffer 2bei der eingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3
nicht überschritten werden.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat im Einzelfall Freigabewerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkungen gemäß Abs. 1 bzw. 3 sicherstellen, wennDie zuständige Behörde hat im Einzelfall Freigabewerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkungen gemäß Absatz eins, bzw. 3 sicherstellen, wenn
1.Ziffer einsdie in Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 4 Z 2 genannten Freigabewerte nicht eingehalten werden können oderdie in Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Absatz 4, Ziffer 2, genannten Freigabewerte nicht eingehalten werden können oder
2.Ziffer 2die Festlegungen der Anlage 1 Abschnitt B bzw. C die Anwendung der in Abs. 2 bzw. 4 genannten Freigabewerte nicht erlaubt oderdie Festlegungen der Anlage 1 Abschnitt B bzw. C die Anwendung der in Absatz 2, bzw. 4 genannten Freigabewerte nicht erlaubt oder
3.Ziffer 3es sich um Radionuklide handelt, für die in Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 bzw. 3 keine Freigabewerte angeführt sind.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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