Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Fallen Rückstände, die die in § 111 Abs. 4 Z 2 genannten eingeschränkten Freigabewerte überschreiten, mit Massen von weniger als 15 Kilogramm pro Kalenderjahr an, kann die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.Fallen Rückstände, die die in Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 2, genannten eingeschränkten Freigabewerte überschreiten, mit Massen von weniger als 15 Kilogramm pro Kalenderjahr an, kann die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu genehmigen.Die zuständige Behörde hat einen Antrag gemäß Absatz eins, mit Bescheid zu genehmigen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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