Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Referenzwert für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten
(1)Absatz eins,Der Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten beträgt ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Abs. 1 hat durch Stellen zu erfolgen, die über eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügen.Der Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Absatz eins, hat durch Stellen zu erfolgen, die über eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, verfügen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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