§ 125 AllgStrSchV 2020 Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
  1. (1)Absatz eins,In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,, ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Für die Abgabe von radioaktiven Abfällen gelten die jeweils aktuellen Übernahmebedingungen der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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