Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat vor Aufnahme der Tätigkeit und in weiterer Folge mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.Die Information des fliegenden Personals gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 hat vor Aufnahme der Tätigkeit und in weiterer Folge mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Information ist weibliches fliegendes Personal auch darüber aufzuklären, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind wichtig ist, eine Schwangerschaft frühzeitig mitzuteilen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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