Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des meldepflichtigen Unternehmens die Zulässigkeit der eingeschränkten Freigabe mit Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2,Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß § 112 Abs. 1 Z 2 zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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