§ 113 AllgStrSchV 2020 Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des meldepflichtigen Unternehmens die Zulässigkeit der eingeschränkten Freigabe mit Bescheid festzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß § 112 Abs. 1 Z 2 zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis AllgStrSchV 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 103 AllgStrSchV 2020 Festlegung einer Ersatzdosis oder Bestätigung der Dosis§ 104 AllgStrSchV 2020 Kontroll- und Überwachungsbereiche§ 105 AllgStrSchV 2020 Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche§ 106 AllgStrSchV 2020 Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen§ 107 AllgStrSchV 2020 Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze§ 108 AllgStrSchV 2020 Strahlenanwendungsräume§ 109 AllgStrSchV 2020 Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien§ 110 AllgStrSchV 2020 Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle§ 111 AllgStrSchV 2020 Voraussetzung für die Erteilung einer Freigabebewilligung§ 112 AllgStrSchV 2020 Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung§ 113 AllgStrSchV 2020 Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten§ 114 AllgStrSchV 2020 Freigabe von Amts wegen§ 115 AllgStrSchV 2020 Entsorgung von Rückständen als radioaktiver Abfall§ 116 AllgStrSchV 2020 Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen§ 117 AllgStrSchV 2020 Sonstige geplante Expositionssituationen§ 118 AllgStrSchV 2020 Führen von Strahlenschutzpässen§ 119 AllgStrSchV 2020 Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung§ 120 AllgStrSchV 2020 Dosisermittlung für das fliegende Personal§ 121 AllgStrSchV 2020 Information des fliegenden Personals§ 122 AllgStrSchV 2020 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten§ 123 AllgStrSchV 2020 Bestehende Expositionssituationen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 112 AllgStrSchV 2020
§ 114 AllgStrSchV 2020