§ 110 AllgStrSchV 2020 (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020), Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle - JUSLINE Österreich
§ 110 AllgStrSchV 2020 Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Bewilligungsbestimmungen
(1)Absatz eins,Es wird zwischen zwei Arten von Freigabe unterschieden:
1.Ziffer einsuneingeschränkte Freigabe, die keiner Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung der freizugebenden radioaktiven Materialien bedarf;
2.Ziffer 2eingeschränkte Freigabe, die Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung der freizugebenden radioaktiven Materialien bedarf.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung zur Freigabe kann auch mehrere Freigaben umfassen.
(3)Absatz 3,Einem Antrag auf Bewilligung zur Freigabe sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
1.Ziffer einsArt, Menge und Aktivitätskonzentration bzw. Oberflächenkontamination der freizugebenden radioaktiven Materialien;
2.Ziffer 2bei einem Antrag auf eingeschränkte Freigabe Angaben über den vorgesehenen Beseitigungs- oder Verwertungsweg sowie eine Annahmeerklärung der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;
3.Ziffer 3Angaben zu einer allfälligen temporären Lagerung;
4.Ziffer 4alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
(4)Absatz 4,Die Freigabe von Rückständen aus einer gemeldeten Tätigkeit ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen.Die Freigabe von Rückständen aus einer gemeldeten Tätigkeit ist von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen.
(5)Absatz 5,Die Freigabe ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen, sofern die freizugebenden radioaktiven Materialien maßgeblich nur Radionuklide mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen enthalten. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen für die Freigabe unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 111 in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 StrSchG 2020 aufzunehmen.Die Freigabe ist von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen, sofern die freizugebenden radioaktiven Materialien maßgeblich nur Radionuklide mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen enthalten. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen für die Freigabe unter Berücksichtigung der Festlegungen des Paragraph 111, in den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StrSchG 2020 aufzunehmen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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