§ 106 AllgStrSchV 2020 (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020), Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen - JUSLINE Österreich
§ 106 AllgStrSchV 2020 Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Für den Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen sind von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber Regelungen in schriftlicher Form zu treffen. Dabei sind insbesondere
1.Ziffer einsArt und Inhalt allfälliger Unterweisungen für die zutretenden Personen festzulegen,
2.Ziffer 2Art und Ausmaß allfälliger Zutrittskontrollen festzulegen sowie
3.Ziffer 3eine Abschätzung der dabei auftretenden Dosen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Ist bei einem solchen Zutritt eine effektive Dosis von mehr als zehn Mikrosievert oder infolge mehrfachen Zutritts eine effektive Dosis von mehr als 100 Mikrosievert im Kalenderjahr zu erwarten, sind darüber Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die tatsächlich aufgetretenen Dosen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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