Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers
(1)Absatz eins,Mit der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte ist eine ermächtigte Dosismessstelle zu beauftragen.
(2)Absatz 2,Der ermächtigten Dosismessstelle sind die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und gegebenenfalls Abschnitt C zu übermitteln. Im Fall von Änderungen sind entsprechend aktualisierte Angaben unverzüglich zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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