Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Eignungsuntersuchung
Eine Eignungsuntersuchung gemäß § 69 Abs. 1 StrSchG 2020 hat zu umfassen: Eine Eignungsuntersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, StrSchG 2020 hat zu umfassen:
1.Ziffer einsFamilien- und Eigenanamnese;
2.Ziffer 2Berufsanamnese auf Grundlage der beabsichtigten Tätigkeit oder Arbeit und unter Berücksichtigung allfälliger früherer Tätigkeiten oder Arbeiten als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A;
3.Ziffer 3allgemeine klinische Untersuchung;
4.Ziffer 4komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.
Wenn die Art der beabsichtigten bzw. einer allfälligen früheren Tätigkeit oder Arbeit oder die Ergebnisse der Untersuchung es erfordern, sind die zur Beurteilung der Eignung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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